Rechtliches

Allgemeines

Mit Registrierung als Kunde in unserem Webshop und Legimitation durch Ihren Gewerbeschein versichern Sie uns, mindestens 18 Jahre und voll geschäftsfähig zu sein. Bei falschen Angaben erklären wir alle abgeschlossenen Kaufverträge (auch rückwirkend) für nichtig.

Alkoholische Getränke

Laut § 9 des Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die Abgabe von Branntwein, branntweinhaltigen Getränke oder Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche verboten. Andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Tabakwaren

Laut § 10 des Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren) verboten, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

Tabakwaren unterliegen laut Tabaksteuergesetz (TabStG) einer Preisbindung. Bei der Abgabe an den Endverbraucher darf nur der vom Hersteller festgelegte Verkaufspreis berechnet werden (siehe aufgebrauchtes Steuerzeichen auf den Kleinverpackungen). Es dürfen keine anderen Produkte beigefügt werden (§ 24 TabStG). Der Stückverkauf von Zigaretten ist untersagt (§ 25 Abs. 1 Satz 6 TabStG). Die Kleinverpackungen dürfen nicht geöffnet und das Steuerzeichen nicht beschädigt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 1 TabStG). Ist das Steuerzeichen beschädigt oder gerissen, so gilt dies als Siegelbruch und die Packung darf nicht abverkauft werden, sondern muss an den Hersteller zurückgegeben werden.

Wasserpfeifentabak

Alle von uns vertriebenen Wasserpfeifentabake enthalten nach gesetzlichen Richtlinien nicht mehr als 5% Feuchtigkeit. Wir weisen aber hiermit noch einmal darauf hin, dass wir nicht Importeur oder Hersteller sind und uns diesbezüglich nur auf die Bestätigung der Hersteller / Importeure beziehen können. Regressforderungen können ausschließlich bei Hersteller, bzw. Importeuer geltend gemacht werden.
Nach der deutschen Tabakverordnung von 1977 darf Rauchtabak maximal fünf Prozent Feuchthaltemittel enthalten. Mehr Feuchtigkeit erhalten Sie durch die nachträgliche Beigabe von Glycerin/Molasse. Des Weiteren greifen auch beim Wasserpfeifentabak alle zuvor genannten Punkte bezüglich Tabakwaren.

TPD2

Ab dem 20. Mai 2017 tritt die sogannte EU-Richtlinie TPD2 (Tabakproduktrichtlinie 2) in Kraft, welche die Verpackung und Inhaltststoffe von Zigaretten, Feinschnitten, Wasserpfeifentabaken und E-Liquids (außer nikotinfreie Liquids) regelt.
Diese EU-Richtlinie wurde 1:1 in das deutsche Tabakgesetz übernommen, weshalb zum Umstellungstermin am 20.05.2017 alle nicht konformen Verpackungen und Produkte nicht mehr an den Endverbraucher verkauft werden dürfen.

Folgende Verpackungsvorschriften sind dann wirksam:
- Alle TPD2 Produkte müssen bei einer zentralen EU-Stelle registriert werden, ansonsten ist der Verkauf grundsätzlich verboten. 

- Jede öffentliche Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten ist untersagt.
- Verbot von Zigaretten und Feinschnitttabaken mit Aroma (wie Menthol) - hiervon ausgenommen ist vorerst der Wasserpfeifentabak!
- Warnhinweise mit Schock-Fotos: 65% der Vorder- und Rückseite und 50% der Seitenfläche 
- Verbot von Hinweisen auf Aroma, Geschmack oder Geruch oder Stärke (=keine Angaben mehr von Teer, Nikotin und Kondesat)
- Abgabe an Jugendliche unter 18 Jahre ist strikt untersagt

 Besonderheiten E-Liquids:
- max. 10ml Nachfüllbehälter
- Nikotingehalt kleiner als 20mg/Milliliter
- Nachfüllbehälter muss kinder- und manipulationssicher, bruch- und auslaufsicher sein.
- Bei nikotinfreie Liquids empfehlen wir dringend die Abgabe an Jugendliche unter 18 Jahre zu unterlassen.

Hanfartikel

Alle Produkte aus unserem Bereich „Hanfartikel“ werden aus 100% THC-freiem Nutzhanf (Cannabis sativa) hergestellt und sind absolut unbedenklich.

Feuerzeuge

Alle unsere Reibrad- und Elektronikfeuerzeuge verfügen über eine Kindersicherung und sind ISO-zertifiziert.
Hochpreisige Benzinfeuerzeuge (z.B. Zippos) sind keine "Einwegfeuerzeuge" (Lebensdauer von mind. 5 Jahren) und benötigen daher laut Gesetz keine Kindersicherung.
Sogenannte „Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt“, die anderen Gegenständen ähneln (siehe § 2 Begriffsbestimmungen) sind laut Feuerzeugverordnung verboten und werden von uns nicht angeboten.

Feuerzeuge und Gefahrgut

Alle befüllten Feuerzeuge sowie Feuerzeuggas und –benzin gelten laut Gefahrgutverordnung als Gefahrgut. Gefahrgüter müssen gesondert gekennzeichnet werden. Wir versenden Gefahrgüter aus Versicherungsgründen nur per GLS und mit einer einmaligen Gebühr von 3,25 € pro Auftrag oder per Spedition.

Elektrische Zigaretten und eShishas

Wie im Absatz TPD2 zusammengefasst, ist die Abgabe von eZigaretten und eShishas ab 18 Jahren. 
Die dazugehörigen Liquide, sofern sie Nikotin enthalten dürfen aber auf keinen Fall an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben werden. Auch hier empfehlen wir bei Nikotinfreien Liquiden eine Abgabe ab 18 Jahre. 
Zusätzlich weisen wir auf die Entsorgung hin. Da es sich bei den Geräten um elektrische, bzw. elektronische Geräte handelt, muss die Entsorgung des Akkus über die Wertstoffsammlung erfolgen, darf auf keinen Fall im Hausmüll entsorgt werden. Bitte weisen Sie den Kunden bei Kauf darauf hin.

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